Für
die UN-Nummern 1791, 2014, 2984 und 3149 müssen die Großpackmittel
(IBC) mit einer Einrichtung zur Entlüftung während der Beförderung
versehen sein. Der Einlass der Druckentlastungseinrichtung muss sich
bei höchster Befüllung während der Beförderung in der Dampfphase des
Großpackmittels (IBC) befinden.
siehe auch Verpackungsanweisung IBC02