Für
die
UN-Nummer 1203 dürfen ungeachtet der Sondervorschrift 534 (siehe
Abschnitt 3.3.1) Großpackmittel (IBC) nur verwendet werden, wenn der
tatsächliche Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa oder bei 55°C
höchstens 130 kPa beträgt.
siehe auch Verpackungsanweisung IBC02