Für die UN-Nummer 3509 müssen die IBC nicht den Vorschriften des
Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen.
Es müssen IBC verwendet werden, die den Vorschriften des Abschnitts
6.5.5 entsprechen und die flüssigkeitsdicht oder mit einer
flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen
Innenauskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und
dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sind.
Wenn die einzigen enthaltenen Rückstände feste Stoffe sind, die sich
bei den während der Beförderung voraussichtlich auftretenden
Temperaturen nicht verlüssigen können, dürfen flexible IBC verwendet
werden.
Wenn flüssige Rückstände vorhanden sind, müssen starre IBC, die über
Rückhaltemittel (z.B. saugfähiges Material) verfügen, verwendet
werden.
Vor der Befüllung und der Übergabe zur Beförderung muss jeder IBC
überprüft werden, um sicherzustellen, dass er frei von Korrosion,
Verunreinigung oder anderen Schäden ist. IBC mit Anzeichen
verminderter Widerstandsfähigkeit dürfen nicht mehr verwendet werden
(kleinere Beulen und Risse gelten dabei nicht als Verringerung der
Widerstandsfähigkeit des IBC).
IBC für die Beförderung von leeren, ungereinigten Altverpackungen mit
Rückständen der Klasse 5.1 müssen so gebaut oder angepasst sein, dass
die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in
Berührung kommen können.
siehe auch Verpackungsanweisung IBC08