Folgendes
gilt für die UN-Nummern 0006, 0009, 0010, 0015, 0016, 0018,
0019, 0034, 0035, 0038, 0039, 0048, 0056, 0137, 0138, 0168,
0169, 0171, 0181, 0182, 0183, 0186, 0221, 0243, 0244, 0245,
0246, 0254, 0280, 0281, 0286, 0287, 0297, 0299, 0300, 0301,
0303, 0321, 0328, 0329, 0344, 0345, 0346, 0347, 0362, 0363,
0370, 0412, 0424, 0425, 0434, 0435, 0436, 0437, 0438, 0451,
0488, 0502 und 0510:
Große und robuste Gegenstände mit Explosivstoff, die
normalerweise für militärische Verwendung vorgesehen sind und
die keine Zündmittel enthalten oder deren Zündmittel mit
mindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen ausgerüstet
sind, dürfen ohne Verpackung befördert werden. Enthalten diese
Gegenstände Treibladungen oder sind die Gegenstände
selbstantreibend, müssen ihre Zündungssysteme gegenüber
Belastungen geschützt sein, die unter normalen
Beförderungsbedingungen auftreten können. Ist das Ergebnis der
an einem unverpackten Gegenstand durchgeführten Prüfungen der
Prüfreihe 4 negativ, kann eine Beförderung des Gegenstands
ohne Verpackung vorgesehen werden. Solche unverpackten
Gegenstände dürfen auf Schlitten befestigt oder in Verschlägen
oder anderen geeigneten Handhabungseinrichtungen eingesetzt
sein.
siehe auch Verpackungsanweisung LP101