Unterabschnitt 4.1.4.3
Anweisungen für die Verwendung von Großverpackungen
Verpackungsanweisung LP03
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3537 bis 3548.
- Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen
Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die
Verpackungsgruppe II entsprechen:
aus Stahl (50A)
aus Aluminium (50B)
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N)
aus starrem Kunststoff (50H)
aus Naturholz (50C)
aus Sperrholz (50D)
aus Holzfaserwerkstoff (50F)
aus starrer Pappe (50G)
- Darüber hinaus müssen folgende Vorschriften erfüllt sein:
- In Gegenständen enthaltene Gefäße, die flüssige oder feste
Stoffe enthalten, müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt
und im Gegenstand so gesichert sein, dass sie unter normalen
Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchstoßen werden
können oder ihr Inhalt nicht in den Gegenstand oder die
Außenverpackung austreten kann.
- Gefäße, die flüssige Stoffe enthalten und mit Verschlüssen
ausgerüstet sind, müssen so verpackt werden, dass die
Verschlüsse richtig ausgerichtet sind. Die Gefäße müssen darüber
hinaus den Vorschriften für die Innendruckprüfung des
Unterabschnitts 6.1.5.5 entsprechen.
- Gefäße, die zerbrechlich sind oder leicht durchstoßen werden
können, wie Gefäße aus Glas, Porzellan oder Steinzeug oder aus
gewissen Kunststoffen, müssen in geeigneter Weise gesichert
werden. Beim Austreten des Inhalts dürfen die schützenden
Eigenschaften des Gegenstandes oder der Außenverpackung nicht
wesentlich beeinträchtigt werden.
- In Gegenständen enthaltene Gefäße, die Gase enthalten, müssen
den Vorschriften des Abschnitts 4.1.6 bzw. des Kapitels 6.2
entsprechen oder in der Lage sein, ein gleichwertiges
Schutzniveau wie die Verpackungsanweisung P 200 oder P 208 zu
erzielen.
- Wenn innerhalb des Gegenstands kein Gefäß vorhanden ist, muss
der Gegenstand die gefährlichen Stoffe vollständig umschließen
und ihre Freisetzung unter normalen Beförderungsbedingungen
verhindern.
- Die Gegenstände müssen so verpackt sein, dass Bewegungen und eine
unbeabsichtigte Inbetriebsetzung unter normalen
Beförderungsbedingungen verhindert werden.