Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen

Verpackungsanweisung P010

Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

zusammengesetzte Verpackungen höchste Nettomassse
(siehe Unterabschnitt 4.1.3.3)
Innenverpackungen Außenverpackungen
aus Glas 10 L
aus Stahl 40 L
Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2) 400 kg
aus Kunststoff (1H1, 1H2) 400 kg
aus Sperrholz (1D) 400 kg
aus Pappe (1G) 400 kg
Kisten
aus Stahl (4A) 400 kg
aus Naturholz (4C1, 4C2) 400 kg
aus Sperrholz (4D) 400 kg
aus Holzfaserwerkstoff (4F) 400 kg
aus Pappe (4G) 400 kg
aus Schaumstoff (4H1) 60 kg
aus starrem Kunststoff (4H2) 400 kg

Einzelverpackungen höchster Fassungsraum
(siehe Unterabschnitt 4.1.3.3)
Fässer
aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1)

450 L
Kanister
aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (3A1)

60 L
Kombinationsverpackungen
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl (6HA1)

250 L
Druckgefäße aus Stahl, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt.