Verpackungsanweisung P 112c
(trockener pulverförmiger fester Stoff, 1.1D)
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind.
Innenverpackung und -ausstattungen |
Zwischenverpackung und -ausstattungen |
Außenverpackung und -ausstattungen |
Säcke aus Papier, mehrlagig, wasserbeständigem aus Kunststoff aus Kunststoffgewebe
Behälter aus Pappe aus Metall aus Kunststoff aus Holz |
Säcke aus Papier, mehrlagig, wasserbeständig mit Innenbeschichtung aus Kunststoff
Behälter aus Metall aus Kunststoff
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Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2)
Fässer aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (1A2) aus Aluminium mit abnehmbarem Deckel (1B2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (1H2)
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Zusätzliche Vorschriften: 1. Bei der Verwendung von Fässern als Außenverpackung sind keine Innenverpackungen erforderlich. 2. Die Verpackungen müssen staubdicht sein. |