Verpackungsanweisung P 112c

(trockener pulverförmiger fester Stoff, 1.1D)

 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind.

Innenverpackung und -ausstattungen

Zwischenverpackung und -ausstattungen

Außenverpackung und -ausstattungen

Säcke

aus Papier, mehrlagig, wasserbeständigem

aus Kunststoff

aus Kunststoffgewebe


Behälter

aus Pappe

aus Metall

aus Kunststoff

aus Holz

Säcke

aus Papier, mehrlagig, wasserbeständig mit Innenbeschichtung

aus Kunststoff



Behälter

aus Metall

aus Kunststoff


Kisten

aus Stahl (4A)

aus Aluminium (4B)

aus Naturholz, einfach (4C1)

aus Naturholz,

mit staubdichten Wänden (4C2)

aus Sperrholz (4D)

aus Holzfaserwerkstoff (4F)

aus Pappe (4G)

aus starrem Kunststoff (4H2)


Fässer

aus Stahl,

mit abnehmbarem Deckel (1A2)

aus Aluminium

mit abnehmbarem Deckel (1B2)

aus Sperrholz (1D)

aus Pappe (1G)

aus Kunststoff,

mit abnehmbarem Deckel (1H2)


Zusätzliche Vorschriften:

1. Bei der Verwendung von Fässern als Außenverpackung sind keine Innenverpackungen erforderlich.

2. Die Verpackungen müssen staubdicht sein.