Verpackungsanweisung P 113
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind.
Innenverpackung und -ausstattungen |
Zwischenverpackung und -ausstattungen |
Außenverpackung und -ausstattungen |
Säcke aus Papier aus Kunststoff aus Textilgewebe, gummiert
Behälter aus Pappe aus Metall aus Kunststoff aus Holz |
Nicht erforderlich |
Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2)
Fässer aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (1A2) aus Aluminium mit abnehmbarem Deckel (1B2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (1H2)
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Zusätzliche Vorschrift: Die Verpackungen müssen staubdicht sein. |