Verpackungsanweisung P 113

 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind.

Innenverpackung und -ausstattungen

Zwischenverpackung und -ausstattungen

Außenverpackung und -ausstattungen

Säcke

aus Papier

aus Kunststoff

aus Textilgewebe, gummiert


Behälter

aus Pappe

aus Metall

aus Kunststoff

aus Holz

Nicht erforderlich

Kisten

aus Stahl (4A)

aus Aluminium (4B)

aus Naturholz, einfach (4C1)

aus Naturholz,

mit staubdichten Wänden (4C2)

aus Sperrholz (4D)

aus Holzfaserwerkstoff (4F)

aus Pappe (4G)

aus starrem Kunststoff (4H2)


Fässer

aus Stahl,

mit abnehmbarem Deckel (1A2)

aus Aluminium

mit abnehmbarem Deckel (1B2)

aus Sperrholz (1D)

aus Pappe (1G)

aus Kunststoff,

mit abnehmbarem Deckel (1H2)


Zusätzliche Vorschrift:

Die Verpackungen müssen staubdicht sein.