Verpackungsanweisung P 131
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind.
Innenverpackung und -ausstattungen |
Zwischenverpackung und -ausstattungen |
Außenverpackung und -ausstattungen |
Säcke aus Pappe aus Kunststoff
Behälter aus Pappe aus Metall aus Kunststoff aus Holz
Spule
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Nicht erforderlich |
Kisten aus Stahl (4A aus Aluminium (4B) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2)
Fässer aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (1A2) aus Aluminium mit abnehmbarem Deckel (1B2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (1H2)
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Zusätzliche Vorschrift Behälter sind als Zwischenverpackung nur erforderlich, sofern die Innenverpackungen Horden sind. |