Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 1331, 1944, 1945 und 2254.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Außenverpackungen:
Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G),
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2),
Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2),
Innenverpackungen:
Die Zündhölzeer müssen in sicher verschlossenen Innenverpackungen dicht gepackt sein, um eine unbeabsichtigte Zündung unter normalen Beförderungsbedingungen zu verhindern.
Die höchste Bruttomasse des Versandstücks darf 45 kg nicht
überschreiten, ausgenommen Kisten aus Kappe, deren höchste Bruttomasse
30 kg nicht überschreiten darf.
Die Verpackungen müssen den Prüfanorderungen für die Veerpackungsruppe
III entsprechen.
Sondervorschrift für die Verpackung
siehe PP27 (für UN 1331)