Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen
Verpackungsanweisung P408
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3292.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen
Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
- Für Zellen:
Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G),
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2),
Kanister (3A2, 3B2, 3H2).
Es muss ausreichend Polstermaterial vorhanden sein, um eine
Berührung der Zellen untereinander und der Zellen mit der
Innenfläche der Außenverpackung sowie gefährliche Bewegungen der
Zellen in der Außenverpackung während der Beförderung zu verhindern.
Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die
Verpackungsgruppe II entsprechen.
- Die Batterien dürfen unverpackt oder in Schutzverpackungen (z.B.
in vollständig verschlossenen oder in Lattenverschlägen aus Holz)
befördert werden. Die Pole dürfen nicht mit dem Gewicht anderer
Batterien oder des mit den Batterien zusammengepackten Materials
belastet werden
Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3
nicht entsprechen.
Bem. Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse
von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3).
Zusätziche Vorschriften
Die Zellen und Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt und auf
solche Art und Weise isoliert sein, dass Kurzschlüsse verhindert
werden.