Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen

Verpackungsanweisung P500

Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3356.

Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G),
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2),
Kanister (3A2, 3B2, 3H2),

Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.
Der (die) Generator(en) muss (müssen) in einem Versandstück befördert werden, das für den Fall, dass im Versandstück ein Generator ausgelöst wird, folgende Anforderungen erfüllt:

  1. andere Generatoren im Versandstück weerden nicht ausgelöst;
  2. der Verpackungswerkstoff entzündet sich nicht und
  3. die Temperatur an der äußeren Oberfläche des Versandstücks übersteigt nicht 100 °C.