Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3356.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G),
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2),
Kanister (3A2, 3B2, 3H2),
Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die
Verpackungsgruppe II entsprechen.
Der (die) Generator(en) muss (müssen) in einem Versandstück befördert
werden, das für den Fall, dass im Versandstück ein Generator ausgelöst
wird, folgende Anforderungen erfüllt: