Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen

Verpackungsanweisung P801

Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2794, 2795 und 3028 sowie für gebrauchte Batterien der UN 2800.

Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

  1. Starre Außenverpackungen, Verschläge aus Holz oder Paletten.
    Zusätzlich müssen folgende Vorschriften erfüllt werden:

    1. gestapelte Batterien (Akkumulatoren) müssen durch eine Schicht aus elektrisch nicht leitfähigem Material getrennt sein;
    2. die Pole der Batterien (Akkumulatoren) dürfen nicht dem Gewicht anderer darüber liegender Elemente ausgesetzt sein;
    3. die Batterien (Akkumulatoren) müssen so verpackt oder gesichert sein, dass eine unbeabsichtigte Bewegung verhindert wird;
    4. die Batterien (Akkumulatoren) dürfen unter normalen Beförderungsbedingungen nicht auslaufen oder es müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um eine Freisetzung des Elektrolyts aus dem Versandstück zu verhindern (z.B. einzelne Verpackung der Batterien (Akkumulatoren) oder andere ebenso wirksame Methoden), und
    5. die Batterien (Akkumulatoren) müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.

  2. Für die Beförderung gebrauchter Batterien (Akkumulatoren) dürfen auch Behältnisse aus rostfreiem Stahl oder aus Kunststoff verwendet werden.
    Außerdem müssen die folgenden Vorschriften erfüllt werden:

    1. die Behältnisse müssen gegenüber dem Elektrolyt, der in den Batterien (Akkumulatoren) enthalten war, beständig sein;
    2. die Behältnisse dürfen nicht über die Höhe ihrer Seitenwände hinaus befüllt werden;
    3. die Außenseite der Behältnisse muss frei von Elektrolytrückständen der Batterien (Akkumulatoren) sein;
    4. unter normalen Beförderungsbedingungen darf aus den Behältnissen kein Elektrolyt austreten;
    5. es müssen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass befüllte Behältnisse ihren Inhalt nicht verlieren können;
    6. es müssen Maßnahmen getroffen werden, um Kurzschlüsse zu verhindern (z.B. Entladung der Batterien (Akkumulatoren), einzelner Schutz der Pole der Batterien (Akkumulatoren) usw.), und
    7. die Behältnisse müssen entweder:
      1. abgedeckt sein oder
      2. in geschlossenen oder bedeckten Fahrzeugen oder in geschlossenen oder bedeckten Container befördert werden.

Bem. Die nach den Absätzen (1) und (2) zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3).