Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen
Verpackungsanweisung P801
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2794, 2795 und 3028 sowie
für gebrauchte Batterien der UN 2800.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen
Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
- Starre Außenverpackungen, Verschläge aus Holz oder Paletten.
Zusätzlich müssen folgende Vorschriften erfüllt werden:
- gestapelte Batterien (Akkumulatoren) müssen durch eine Schicht
aus elektrisch nicht leitfähigem Material getrennt sein;
- die Pole der Batterien (Akkumulatoren) dürfen nicht dem
Gewicht anderer darüber liegender Elemente ausgesetzt sein;
- die Batterien (Akkumulatoren) müssen so verpackt oder
gesichert sein, dass eine unbeabsichtigte Bewegung verhindert
wird;
- die Batterien (Akkumulatoren) dürfen unter normalen
Beförderungsbedingungen nicht auslaufen oder es müssen geeignete
Maßnahmen getroffen werden, um eine Freisetzung des Elektrolyts
aus dem Versandstück zu verhindern (z.B. einzelne Verpackung der
Batterien (Akkumulatoren) oder andere ebenso wirksame Methoden),
und
- die Batterien (Akkumulatoren) müssen gegen Kurzschluss
geschützt sein.
- Für die Beförderung gebrauchter Batterien (Akkumulatoren) dürfen
auch Behältnisse aus rostfreiem Stahl oder aus Kunststoff verwendet
werden.
Außerdem müssen die folgenden Vorschriften erfüllt werden:
- die Behältnisse müssen gegenüber dem Elektrolyt, der in den
Batterien (Akkumulatoren) enthalten war, beständig sein;
- die Behältnisse dürfen nicht über die Höhe ihrer Seitenwände
hinaus befüllt werden;
- die Außenseite der Behältnisse muss frei von
Elektrolytrückständen der Batterien (Akkumulatoren) sein;
- unter normalen Beförderungsbedingungen darf aus den
Behältnissen kein Elektrolyt austreten;
- es müssen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass
befüllte Behältnisse ihren Inhalt nicht verlieren können;
- es müssen Maßnahmen getroffen werden, um Kurzschlüsse zu
verhindern (z.B. Entladung der Batterien (Akkumulatoren),
einzelner Schutz der Pole der Batterien (Akkumulatoren) usw.),
und
- die Behältnisse müssen entweder:
- abgedeckt sein oder
- in geschlossenen oder bedeckten Fahrzeugen oder in
geschlossenen oder bedeckten Container befördert werden.
Bem. Die nach den Absätzen (1) und (2) zugelassenen
Verpackungen dürfen eine
Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3).