Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen
Verpackungsanweisung P908
Diese Anweisung gilt für beschädigte oder defekte
Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien, sowie beschädigte oder defekte
Lithium-Metall-Zellen und -Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480,
3481, auch wenn sie in Ausrüstungen enthalten sind.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen
Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Für Zellen und Batterien und Ausrüstungen, die Zellen und Batterien
enthalten:
- Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G)
- Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2)
- Kanister (3A2, 3B2, 3H2)
Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe
II entsprechen.
- Jede beschädigte oder defekte Zelle oder Batterie oder jede
Ausrüstung, die solche Zellen oder Batterien enthält, muss einzeln
in einer Innenverpackung verpackt und in eine Außenverpackung
eingesetzt sein. Die Innen- oder Außenverpackung muss dicht sein, um
ein mögliches Austrete des Elektrolyts zu verhindern.
- Jede Innenverpackung muss zum Schutz vor gefährlicher
Wärmeentwicklung mit einer ausreichenden Menge eines nicht
brennbaren und nicht elektrisch leitfähigen Wärmedämmstoffs
umschlossen sein.
- Dicht verschlossene Verpackungen müssen gegebenfalls mit einer
Entlüftungseinrichtung ausgestattet sein.
- Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die
Auswirkungen von Vibrationen und Stößen gering zu halten und
Bewegungen der Zellen oder Batterien im Versandstück, die zu
weiteren Schäden und gefährlichen Bedingungen während der
Beförderung führen können, zu verhindern. Für die Erfüllung dieser
Vorschrift darf auch nicht brennbares und nicht elektrisch
leitfähiges Polstermaterial verwendet werden.
- Die Nichtbrennbarkeit muss in Übereinstimmung mit einer Norm
festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Verpackung
ausgelegt oder hergestellt wird, anerkannt ist.
Im Fall von auslaufenden Zellen oder Batterien muss der Innen- oder
Außenverpackung ausreichend inertes saugfähiges Material beigegeben
werden, um freiwerdenden Elektrolyt aufzusaugen
Wenn die Nettomasse einer Zelle oder Batterie 30 kg überschreitet, darf
die Außenverpackung nur eine einzelne Zelle oder Batterie enthalten.
Zusätzliche Vorschrift
Die Zellen oder Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.