Anweisungen und Sondervorschriften
für ortsbewegliche Tanks
Anweisung T75
Diese Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für tiefgekühlt verflüssigte Gase.
Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.2.3 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.4 sind einzuhalten.