UN | 1693 STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, FLÜSSIG, N.A.G. |
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| Klasse 6.1 / Verpackungsgruppe II/ Klassifizierungscode: T1
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| Gefahrzettel 6.1
/ Gefahrennummer: 60 -----siehe auch UN 3448 (Stoff in anderer Konsistenz)
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| Beförderungspapier: UN 1693 Stoff zur Herstellung von Tränengasen, flüssig, n.a.g. (XXXX), 6.1, VG II, (D/E) Bem. statt XXXX sind die Gefahrenauslöser zu benennen, siehe SV 274 |
| Tunnelcode: | (D/E) Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie D bei Beförderung in Tanks; Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E. |
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| Sondervorschrift(en) 274: | | 274 Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8. (Ergänzung der technischen Benennung) |
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| begrenzte Mengen (LQ): nicht zulässig |
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freigestellte Mengen (EQ): | E0 | (in freigestellten Mengen nicht zugelassen) |
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Beförderungskategorie: 2 | [Beförderung gemäß 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel)] (höchstzulässige Menge max. 333 ltr. Nennvolumen) (Multiplikator 3) |
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Verpackung: P001 / IBC02
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Zusammenpacken: MP15 | |
Ausnahme 20 (GGAV): Abfallgruppe 9.4 |
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ADR-Tanks: L4BH (Sondervorschrift(en): TU15 TE19 ) |
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Fahrzeug: AT |
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Betrieb: | S9 Während der Beförderung dieses Gutes dürfen Halte aus Betriebsgründen möglichst nicht in der Nähe von Wohngebieten oder belebten Plätzen erfolgen. Ein längeres Halten in der Nähe solcher Orte ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig. S19 Fahrzeugüberwachung ab 5.000 kg |
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| Umweltgefährdende Eigenschaften: umweltgefährdende Eigenschaften müssen anhand der Inhaltstoffe geprüft werden (siehe Hinweis) | |
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| Folgende Informationen entstammen aus dem IMDG-Codes |
| Eigenschaften: | "Tränengas" ist ein Sammelbegriff für Stoffe, die bereits in geringen in der Luft verteilten Mengen die Augen sehr stark reizen und starke Tränenbildung hervorrufen. | Gesundheit: | Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. | |
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| Benennung in Englisch: Tear gas substance, liquid, n.o.s. |
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