ADR 2025       UN-Suche
66
1935



UN 1935 CYANID, LÖSUNG, N.A.G.
Klasse 6.1 / Verpackungsgruppe I/ Klassifizierungscode: T4
Gefahrzettel 6.1 / Gefahrennummer: 66 -----siehe auch UN 1588 (Stoff in anderer Konsistenz)
Beförderungspapier:
UN 1935 Cyanid, Lösung, n.a.g. (XXXX), 6.1, VG I, (C/E), umweltgefährdend
Bem. statt XXXX sind die Gefahrenauslöser zu benennen, siehe SV 274
Tunnelcode: (C/E) Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie C und D bei Beförderung in Tanks; Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E.
Sondervorschrift(en) 274 und 525:
274 Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8. (Ergänzung der technischen Benennung)
525 Lösungen anorganischer Cyanide mit einem Gesamtgehalt an Cyanidionen von mehr als 30 % sind der Verpackungsgruppe I, mit einem Gesamtgehalt an Cyanidionen von mehr als 3 % bis 30 % der Verpackungsgruppe II und mit einem Gesamtgehalt an Cyanidionen von mehr als 0,3 % bis 3 % der Verpackungsgruppe III zuzuordnen.
begrenzte Mengen (LQ): nicht zulässig
freigestellte Mengen (EQ): E5 (1 g bzw. 1 ml je Innenverpackung und 300 g bzw. 300 ml je Außenverpackung) // De minimis: 1 ml bzw. 1 g je Innenverpackung und 100 ml bzw. 100 g je Außenverpackung
Beförderungskategorie: 1 [Beförderung gemäß 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel)]
(höchstzulässige Menge max. 20 ltr. Nennvolumen)
(Multiplikator 50)
Verpackung: P001
Zusammenpacken: MP8 / MP17
Ausnahme 20 (GGAV): Abfallgruppe 9.3
ortsbew. Tanks: T14 (Sondervorschrift(en): TP2 TP13 TP27)
ADR-Tanks: L10CH (Sondervorschrift(en): TU14 TU15 TE19 TE21 )
Fahrzeug: AT
Fahrwegbestimmung nach § 35 und § 35a , GGVSEB: notwendig ab 3000 ltr. Nettomasse in Tanks
Laden: siehe Sondervorschrift CV1 (Be- und Entladen in der Öffentlichkeit)
siehe Sondervorschrift CV13 (gründliche Reinigung nach Verschütten)
CV28 Siehe Abschnitt 7.5.4 (Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungsmitteln)
Betrieb: S9 Während der Beförderung dieses Gutes dürfen Halte aus Betriebsgründen möglichst nicht in der Nähe von Wohngebieten oder belebten Plätzen erfolgen. Ein längeres Halten in der Nähe solcher Orte ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig.
S14 Die Vorschriften des Kapitels 8.4 über die Überwachung der Fahrzeuge gelten für Fahrzeuge, die beliebige Mengen dieser Stoffe befördern.
Umweltgefährdende Eigenschaften: umweltgefährdende Eigenschaften müssen anhand der Inhaltstoffe geprüft werden, die Stoffgruppe weist in der Regel jedoch umweltgefährdende Eigenschaften auf. (siehe Hinweis)

Folgende Informationen entstammen aus dem IMDG-Codes
Eigenschaften: Flüssigkeit entwickelt giftige Dämpfe.
Werkstoffe und Chemikalien: Reagiert mit Säuren oder sauren Dämpfen, entwickelt Blausäure, ein hochgiftiges und entzündbares Gas.
Gesundheit: Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen
EmS: F-A S-A
Benennung in Englisch: Cyanide solution, n.o.s.
Dieser Eintrag wurde als Meeresschadstoff eingestuft
Trenngruppe: SGG6Cyanide
Trennvorschrift: SG35Getrennt von SGG1 - Säuren stauen