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333
2845


UN 2845 PYROPHORER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
Klasse 4.2 / Verpackungsgruppe I/ Klassifizierungscode: S1
Gefahrzettel 4.2 / Gefahrennummer: 333 -----siehe auch UN 2846 (Stoff in anderer Konsistenz)
Beförderungspapier:
UN 2845 Pyrophorer organischer flüssiger Stoff, n.a.g. (XXXX), 4.2, VG I, (B/E)
Bem. statt XXXX sind die Gefahrenauslöser zu benennen, siehe SV 274
Tunnelcode: (B/E) Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie B und C bei Beförderung in Tanks; Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E.
Sondervorschrift(en) 274:
274 Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8. (Ergänzung der technischen Benennung)
begrenzte Mengen (LQ): nicht zulässig
freigestellte Mengen (EQ): E0 (in freigestellten Mengen nicht zugelassen)
Beförderungskategorie: 0 [Beförderung gemäß 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel) nicht zulässig]
Verpackung: P400
Zusammenpacken: MP2
Ausnahme 20 (GGAV): nicht möglich
ortsbew. Tanks: T22 (Sondervorschrift(en): TP7 )
ADR-Tanks: L21DH (Sondervorschrift(en): TU14 TC1 TE21 TM1 )
Fahrzeug: AT
Versandstücke: V1 Die Versandstücke sind in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge oder in geschlossene oder bedeckte Container zu verladen
Betrieb: S20 Fahrzeugüberwachung ab 10.000 kg oder 3000 Liter in Tanks
Umweltgefährdende Eigenschaften: umweltgefährdende Eigenschaften müssen anhand der Inhaltstoffe geprüft werden (siehe Hinweis)

Folgende Informationen entstammen aus dem IMDG-Codes
Eigenschaften: Sehr leicht entzündbare Flüssigkeiten.
EmS: F-G S-M
Benennung in Englisch: Pyrophoric liquid, organic, n.o.s.
Trennvorschrift: SG26Zusätzlich: Von Stoffen der Klassen 2.1 und 3 muss bei Stauung an Deck eines Containerschiffs ein Mindestabstand in Querrichtung von zwei Container-Stellplätzen, bei Stauung auf Ro/Ro-Schiffen ein Abstand in Querrichtung von 6 m eingehalten werden.
SG63In Längsrichtung getrennt durch eine dazsischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden Laderaum von Klasse 1 stauen