ADR 2025       UN-Suche
2846


UN 2846 PYROPHORER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
Klasse 4.2 / Verpackungsgruppe I/ Klassifizierungscode: S2
Gefahrzettel 4.2 -----siehe auch UN 2845 (Stoff in anderer Konsistenz)
Beförderungspapier:
UN 2846 Pyrophorer organischer fester Stoff, n.a.g. (XXXX), 4.2, VG I, (E)
UN 2846 Abfall Pyrophorer organischer fester Stoff, n.a.g. (XXXX), 4.2, VG I, (E)

Bem. statt XXXX sind die Gefahrenauslöser zu benennen, siehe SV 274
weitere Vorlagen
Tunnelcode: (E) Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E.
Sondervorschrift(en) 274:
274 Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8. (Ergänzung der technischen Benennung)
begrenzte Mengen (LQ): nicht zulässig
freigestellte Mengen (EQ): E0 (in freigestellten Mengen nicht zugelassen)
Beförderungskategorie: 0 [Beförderung gemäß 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel) nicht zulässig]
Verpackung: P404
Zusammenpacken: MP13
Ausnahme 20 (GGAV): nicht möglich
Versandstücke: V1 Die Versandstücke sind in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge oder in geschlossene oder bedeckte Container zu verladen
Betrieb: S20 Fahrzeugüberwachung ab 10.000 kg oder 3000 Liter in Tanks
Umweltgefährdende Eigenschaften: umweltgefährdende Eigenschaften müssen anhand der Inhaltstoffe geprüft werden (siehe Hinweis)

Folgende Informationen entstammen aus dem IMDG-Codes
Hinweise: Beim Schütteln können sich Funken bilden.
Verhalten mit Wasser: Entwickelt bei Berührung mit Wasser Wasserstoff, ein entzündbares Gas.
EmS: F-G S-M
Benennung in Englisch: Pyrophoric solid, organic, n.o.s.
Trennvorschrift: SG26Zusätzlich: Von Stoffen der Klassen 2.1 und 3 muss bei Stauung an Deck eines Containerschiffs ein Mindestabstand in Querrichtung von zwei Container-Stellplätzen, bei Stauung auf Ro/Ro-Schiffen ein Abstand in Querrichtung von 6 m eingehalten werden.