UN | 3243 FESTE STOFFE MIT GIFTIGEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G. |
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| Klasse 6.1 / Verpackungsgruppe II/ Klassifizierungscode: T9
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| Gefahrzettel 6.1
/ Gefahrennummer: 60
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| Beförderungspapier: UN 3243 Feste Stoffe mit giftigem flüssigem Stoff, n.a.g. (XXXX), 6.1, VG II, (D/E) Bem. statt XXXX sind die Gefahrenauslöser zu benennen, siehe SV 274 |
| Tunnelcode: | (D/E) Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie D bei Beförderung in Tanks; Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E. |
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| Sondervorschrift(en) 217, 274 und 601: | | 217 siehe Sondervorschrift 217 |
| 274 Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8. (Ergänzung der technischen Benennung) |
| 601 Gebrauchsfertige pharmazeutische Produkte (Medikamente), die für den Einzelhandel oder den Vertrieb für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch hergestellt und abgepackt sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR |
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| begrenzte Mengen (LQ): max. 500 g je Innenverpackung |
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freigestellte Mengen (EQ): | E4 | (1 g bzw. 1 ml je Innenverpackung und 500 g bzw. 500 ml je Außenverpackung) // De minimis: 1 ml bzw. 1 g je Innenverpackung und 100 ml bzw. 100 g je Außenverpackung |
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Beförderungskategorie: 2 | [Beförderung gemäß 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel)] (höchstzulässige Menge max. 333 kg) (Multiplikator 3) |
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Verpackung: P002 / IBC02
(Sondervorschrift(en): PP9 ) |
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Zusammenpacken: MP10 | |
lose Schüttung: | VC1 Die Beförderung in loser Schüttung in bedeckten Fahrzeugen, in bedeckten Containern oder in bedeckten Schüttgut-Containern ist zugelassen.
VC2 Die Beförderung in loser Schüttung in gedeckten Fahrzeugen, in geschlossenen Containern oder in geschlossenen
Schüttgut-Containern ist zugelassen.
AP7 Die Beförderung in loser Schüttung darf nur als geschlossene Ladung durchgeführt werden. |
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Schüttgut-Container: | BK 1 + 2 Die Beförderung in geschlossenen oder bedeckten Schüttgut-Container (oder -Fahrzeugen) mit Zulassung BK 1 oder BK 2 ist zugelassen. |
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Ausnahme 20 (GGAV): nicht möglich |
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ortsbew. Tanks: T3 (Sondervorschrift(en): TP33 ) |
| ADR-Tanks: SGAH (Sondervorschrift(en): TU15 TE19 ) |
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Fahrzeug: AT |
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Betrieb: | S9 Während der Beförderung dieses Gutes dürfen Halte aus Betriebsgründen möglichst nicht in der Nähe von Wohngebieten oder belebten Plätzen erfolgen. Ein längeres Halten in der Nähe solcher Orte ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig. S19 Fahrzeugüberwachung ab 5.000 kg |
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| Umweltgefährdende Eigenschaften: umweltgefährdende Eigenschaften müssen anhand der Inhaltstoffe geprüft werden (siehe Hinweis) | |
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| Folgende Informationen entstammen aus dem IMDG-Codes |
| Eigenschaften: | Gemische von nicht gefährlichen festen Stoffen (wie Erde, Sand, Produktionsmaterialien usw.) und giftigen flüssigen Stoffen. | Gesundheit: | Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. | |
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| Benennung in Englisch: Solids containing toxic liquid, n.o.s. |
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