ADR 2025       UN-Suche
663
3275



UN 3275 NITRILE, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
Klasse 6.1 / Verpackungsgruppe I/ Klassifizierungscode: TF1
Gefahrzettel 6.1+3 / Gefahrennummer: 663
Beförderungspapier:
UN 3275 Nitrile, giftig, entzündbar, n.a.g. (XXXX), 6.1 (3), VG I, (C/D)
Bem. statt XXXX sind die Gefahrenauslöser zu benennen, siehe SV 274
Tunnelcode: (C/D) Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie C bei Beförderung in Tanks; Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie D und E.
Sondervorschrift(en) 274 und 315:
274 Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8. (Ergänzung der technischen Benennung)
315 Diese Eintragung darf nicht für Stoffe der Klasse 6.1 verwendet werden, welche den in Absatz 2.2.61.1.8 beschriebenen Kriterien für die Giftigkeit beim Einatmen für die Verpackungsgruppe I entsprechen.
begrenzte Mengen (LQ): nicht zulässig
freigestellte Mengen (EQ): E5 (1 g bzw. 1 ml je Innenverpackung und 300 g bzw. 300 ml je Außenverpackung) // De minimis: 1 ml bzw. 1 g je Innenverpackung und 100 ml bzw. 100 g je Außenverpackung
Beförderungskategorie: 1 [Beförderung gemäß 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel)]
(höchstzulässige Menge max. 20 ltr. Nennvolumen)
(Multiplikator 50)
Verpackung: P001
Zusammenpacken: MP8 / MP17
Ausnahme 20 (GGAV): Abfallgruppe 9.6
ortsbew. Tanks: T14 (Sondervorschrift(en): TP2 TP13 TP27)
ADR-Tanks: L10CH (Sondervorschrift(en): TU14 TU15 TE19 TE21 )
Fahrzeug: FL
Fahrwegbestimmung nach § 35 und § 35a , GGVSEB: notwendig ab 3000 ltr. Nettomasse in Tanks
Laden: siehe Sondervorschrift CV1 (Be- und Entladen in der Öffentlichkeit)
siehe Sondervorschrift CV13 (gründliche Reinigung nach Verschütten)
CV28 Siehe Abschnitt 7.5.4 (Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungsmitteln)
Betrieb: siehe Sondervorschrift S2 (Maßnahmen bei entzündbaren Stoffen)
S9 Während der Beförderung dieses Gutes dürfen Halte aus Betriebsgründen möglichst nicht in der Nähe von Wohngebieten oder belebten Plätzen erfolgen. Ein längeres Halten in der Nähe solcher Orte ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig.
S14 Die Vorschriften des Kapitels 8.4 über die Überwachung der Fahrzeuge gelten für Fahrzeuge, die beliebige Mengen dieser Stoffe befördern.
Umweltgefährdende Eigenschaften: umweltgefährdende Eigenschaften müssen anhand der Inhaltstoffe geprüft werden (siehe Hinweis)

Folgende Informationen entstammen aus dem IMDG-Codes
Eigenschaften: Entzündbare Flüssigkeiten, entwickeln giftige Dämpfe.
Werkstoffe und Chemikalien: Reagieren mit Säuren oder sauren Dämpfen, entwickeln Blausäure, ein hochgiftiges und entzündbares Gas.
Verhalten mit Wasser: Mischbar mit Wasser.
Gesundheit: Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen
EmS: F-E S-D
Benennung in Englisch: Nitriles, toxic, flammable, n.o.s.
Trennvorschrift: SG35Getrennt von SGG1 - Säuren stauen