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323
3399



UN 3399 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR
Klasse 4.3 / Verpackungsgruppe III/ Klassifizierungscode: WF1
Gefahrzettel 4.3+3 / Gefahrennummer: 323 -----siehe auch UN 3396 (Stoff in anderer Konsistenz)
Beförderungspapier:
UN 3399 Mit Wasser reagierender metallorganischer flüssiger Stoff, entzündbar (XXXX), 4.3 (3), VG III, (E)
Bem. statt XXXX sind die Gefahrenauslöser zu benennen, siehe SV 274
Tunnelcode: (E) Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E.
Sondervorschrift(en) 274:
274 Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8. (Ergänzung der technischen Benennung)
begrenzte Mengen (LQ): max. 1 ltr. je Innenverpackung
freigestellte Mengen (EQ): E1 (30 g bzw. 30 ml je Innenverpackung und 1.000 g bzw. 1.000 ml je Außenverpackung) // De minimis: 1 ml bzw. 1 g je Innenverpackung und 100 ml bzw. 100 g je Außenverpackung
Beförderungskategorie: 0 [Beförderung gemäß 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel) nicht zulässig]
Verpackung: P001 / IBC02 / R001
Zusammenpacken: MP15
Ausnahme 20 (GGAV): nicht möglich
ortsbew. Tanks: T7 (Sondervorschrift(en): TP2 TP7 TP36 TP41 )
ADR-Tanks: L4DH (Sondervorschrift(en): TU14 TE21 TM2 )
Fahrzeug: FL
Fahrwegbestimmung nach § 35 und § 35a , GGVSEB: notwendig ab 3000 ltr. Nettomasse in Tanks
Versandstücke: V1 Die Versandstücke sind in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge oder in geschlossene oder bedeckte Container zu verladen
Laden: CV23 Bei der Handhabung der Versandstücke sind besondere Maßnahmen zu treffen, damit sie nicht mit Wasser in Berührung kommen.
Betrieb: siehe Sondervorschrift S2 (Maßnahmen bei entzündbaren Stoffen)
Umweltgefährdende Eigenschaften: umweltgefährdende Eigenschaften müssen anhand der Inhaltstoffe geprüft werden (siehe Hinweis)

Folgende Informationen entstammen aus dem IMDG-Codes
Eigenschaften: Entzündbare Flüssigkeit.
Werkstoffe und Chemikalien: Reagiert heftig mit Feuchtigkeit, Wasser und Säuren und Bildung entzündbarer Gase.
EmS: F-G S-N
Benennung in Englisch: Organometallic substance, liquid, water-reactive, flammable
Trennvorschrift: SG26Zusätzlich: Von Stoffen der Klassen 2.1 und 3 muss bei Stauung an Deck eines Containerschiffs ein Mindestabstand in Querrichtung von zwei Container-Stellplätzen, bei Stauung auf Ro/Ro-Schiffen ein Abstand in Querrichtung von 6 m eingehalten werden.
SG35Getrennt von SGG1 - Säuren stauen