Ausnahme 20 - Abfallgruppe 6.1

Klasse     4.1
Verpackungsgruppe
II und III

Benennung
Abfälle, die aus festen Stoffen bestehen, die nicht giftige und nicht ätzende entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 60 °C enthalten können
Beispiel
Holzwolle, Sägespäne, Papierabfälle, Putztücher, gebrauchte Kfz-Ölfilter, verunreinigte Ölbinder, getränkt oder behaftet mit Ölen und Fetten
Bemerkung
Phosphorsulfide, nicht frei von weißem oder gelbem Phosphor, sind zur Beförderung nicht zugelassen
Angabe im Beförderungspapier
Abfallgruppe 6.1

Nummer der Gefahrzettelmuster 4.1

Verpackungsgruppe II

Tunnelbeschränkungscode (E)
Gefahrzettel
4.1
Chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff

Verpackungen
Fässer und Kanister aus Kunststoff oder Stahl (1H2/X, 3H2/X, 1A2/X, 3A2/X)
Kisten aus Stahl oder starren Kunststoffen (4A/X, 4H2/X)
Kiste aus Pappe (4GW) mit Auflagen
IBC aus Stahl oder Kombinations-IBC mit Innengefäßen aus starren Kunststoff der Verpackungsgruppe II (11A/Y, 11HZ1/Y)

siehe auch Ausnahme 20