Ausnahme 20 - Abfallgruppe 6.5

Klasse     4.2
Verpackungsgruppe
II und III

Benennung
Gebrauchte Putztücher, Putzwolle und ähnliche Abfälle, nicht giftig, nicht ätzend, die mit selbstentzündlichen Stoffen verunreinigt sind;
Selbsterhitzungsfähige organische feste Stoffe, nicht giftig, nicht ätzend;
Beispiele
Putztücher mit bestimmten Ölen und Fetten;
körnige oder poröse brennbare Stoffe, die mit der Selbstoxidation unterliegenden Bestandteilen getränkt oder verunreinigt sind, z.B. mit Leinöl, Leinölfirnisse, Firnisse aus anderen analogen Ölen, Petroleumrückstände
Angabe im Beförderungspapier
Abfallgruppe 6.5

Nummer der Gefahrzettelmuster 4.2

Verpackungsgruppe II

Tunnelbeschränkungscode (D/E)
Gefahrzettel
4.2
Chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff

Verpackungen
Fässer und Kanister aus Kunststoff oder Stahl (1H2/X, 3H2/X, 1A2/X, 3A2/X)
Kisten aus Stahl oder starren Kunststoffen (4A/X, 4H2/X)
Kiste aus Pappe (4GW) mit Auflagen
IBC aus Stahl oder Kombinations-IBC mit Innengefäßen aus starren Kunststoff der Verpackungsgruppe II (11A/Y, 11HZ1/Y)

siehe auch Ausnahme 20