4.1.10.1
Wenn
die Zusammenpackung auf Grund der Vorschriften dieses Abschnitts
zugelassen ist, dürfen gefährliche Güter mit anderen
gefährlichen Gütern oder anderen Gütern in
zusammengesetzten Verpackungen nach Unterabschnitt 6.1.4.21
zusammengepackt werden, vorausgesetzt, sie reagieren nicht gefährlich
miteinander und die übrigen entsprechenden Vorschriften dieses
Abschnitts sind erfüllt.
Bem.
Siehe
auch Unterabschnitte 4.1.1.5 und 4.1.1.6.
Für Stoffe der
Klasse 7 siehe Abschnitt 4.1.9
4.1.10.2
Mit
Ausnahme der Versandstücke, die nur Güter der Klasse 1 oder
nur Stoffe der Klasse 7 enthalten, darf ein Versandstück, das
verschiedene zusammengepackte Güter enthält, bei Verwendung
von Kisten aus Holz oder Pappe als Außenverpackungen nicht
schwerer sein als 100 kg.
4.1.10.3
Sofern
eine anwendbare Sondervorschrift des Unterabschnitts 4.1.10.4 nichts
anderes vorschreibt, dürfen gefährliche Güter
derselben Klasse und desselben Klassifizierungscodes zusammengepackt
werden.
4.1.10.4
Folgende
Sondervorschriften sind, wenn sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 9b
bei einer Eintragung angegeben sind, für die Zusammenpackung der
dieser Eintragung zugeordneten Güter mit anderen Gütern in
einem Versandstück anwendbar:
MP 5 |
Die Stoffe der UN-Nummern 2814 und 2900 dürfen in einer zusammengesetzten Verpackung nach Verpackungsanweisung P 620 zusammengepackt werden. Sie dürfen nicht mit anderen Gütern zusammengepackt werden; dies gilt nicht für UN 3373 Biologischer Stoff, Kategorie B, der nach Verpackungsanweisung P 650 verpackt ist oder für Stoffe, die zur Kühlung beigegeben werden, z.B. Eis, Trockeneis oder tiefgekühlt verflüssigter Stickstoff |