Vorschriften
für giftige Stoffe mit einem LC50-Werkt von höchstens
200 ml/m³ (ppm)
Die Ventilöffnungen müssen mit druckfesten gasdichten Stopfen oder
Kappen mit einem zu den Ventilöffungen passenden Gewinden versehen
sein, die aus einem Werkstoff hergestellt sein müssen, der vom Inhalt
des Druckgefäßes nicht angegriffen wird.
Jede Flasche eines Bündels muss mit einem eigenen Ventil ausgerüstet
sein, das während der Beförderung geschlossen sein muss. Nach dem
Befüllen muss die Sammelleitung entleert, gereinigt und verschlossen
werden.
Flaschenbündel, die UN 1045 Fluor, verdichtet, enthalten, dürfen mit
Trennventilen an Gruppen von Flaschen mit einem (mit Wasser)
ausgeliterten Gesamtfassungsraum von höchstens 150 Litern anstatt mit
Trennventilen an jeder Flasche ausgerüstet sein.
Flaschen und die einzelnen Flaschen eines Flaschenbündels müssen einen
Prüfdruck von mindestens 200 bar und eine Mindestwanddicke von 3,5 mm
für Aluminiumlegierung oder 2 mm für Stahl haben. Einzelne Flaschen,
die dieser Vorschrift nicht entsprechen, müssen in einer starren
Außenverpackung befördert werden, welche die Flasche und ihre
Armaturen ausreichend schützt und den Prüfanforderungen der
Verpackungsgruppe I entspricht. Druckfässer müssen eine von der
zuständigen Behörde festgelegte Mindestwanddicke haben.
Druckgefäße dürfen nicht mit einer Druckentlastungseinrichtung
ausgerüstet sein.
Der Fassungsraum von Flaschen eines Bündels ist auf höchstens 85 Liter
zu begrenzen.
Jedes Ventil muss dem Prüfdruck des Druckgefäßes standhalten können
und muss entweder durch ein kegeliges Gewinde oder durch andere
Mittel, die den Anforderungen der Norm ISO 10692-2:2001 entsprechen,
direkt mit dem Druckgefäß verbunden sein.
Jedes Ventil muss entweder ein Membranventil mit einer unperforierten
Membran oder ein Typs sein, bei dem Undichtheiten durch die oder an
der Dichtung vorbei verhindert werden.
Die Beförderung in Kapseln ist nicht zugelassen.
Jedes Druckgefäß muss nach dem Befüllen auf Dichtheit geprüft werden.