Die offiziellen Benennungen für die Beförderung von
Gattungseintragungen und "nicht anderweitig genannten" Eintragungen,
denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 274 [oder
318] zugeordnet ist, sind mit der technischen Benennung des Gutes zu
ergänzen, sofern nicht ein nationales Gesetz oder ein internationales
Übereinkommen bei Stoffen, die einer Kontrolle unterstehen, die genaue
Beschreibung verbietet. Bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit
Explosivstoff der Klasse 1 darf die Beschreibung der gefährlichen
Güter durch eine zusätzliche Beschreibung für die Angabe der
Handelsnamen oder der militärischen Benennungen ergänzt werden. Die
technischen Benennungen sind unmittelbar nach der offiziellen
Benennung für die Beförderung in Klammern anzugeben. Eine geeignete
nähere Bestimmung, wie "enthält" oder "enthalten", oder andere
bezeichnende Ausdrücke, wie "Gemisch", "Lösung", usw., und der
Prozentsatz des technischen Bestandteils dürfen ebenfalls verwendet
werden. Zum Beispiel: "UN 1993 entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g.
(enthält Xylen und Benzen), 3, II".
3.1.2.8.1.1
Die technische Benennung ist eine anerkannte chemische Benennung,
gegebenenfalls eine anerkannte biologische Benennung oder eine andere
Benennung, die üblicherweise in wissenschaftlichen und technischen
Handbüchern, Zeitschriften und Texten verwendet wird. Handelsnamen
dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden. Bei Mitteln zur
Schädlingsbekämpfung (Pestiziden) darf (dürfen) nur die allgemein
gebräuchliche(n) ISO-Benennung(en), (eine) andere Benennung(en) gemäß
"The WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard and
Guidelines to Classification" oder die Benennung(en) des (der) aktiven
Bestandteils (Bestandteile) verwendet werden.
3.1.2.8.1.2
Wenn ein Gemisch gefährlicher Güter oder Gegenstände, die gefährliche
Güter enthalten, durch eine der "N.A.G."- oder "Gattungseintragungen"
beschrieben wird (werden), denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die
Sondervorschrift 274 zugeordnet ist, brauchen nicht mehr als zwei
Komponenten angegeben zu werden, die für die Gefahr(en) des Gemisches
oder der Gegenstände maßgebend sind, ausgenommen Stoffe, die einer
Kontrolle unterstehen und deren Offenlegung durch ein nationales
Gesetz oder ein internationales Übereinkommen verboten ist. Ist das
Versandstück, das ein Gemisch enthält, mit einem Gefahrzettel für die
Nebengefahr versehen, muss eine der beiden in Klammern angegebenen
technischen Benennungen die Benennung der Komponente sein, welche die
Verwendung des Gefahrzettels für die Nebengefahr erforderlich macht.
Bem. Siehe Absatz 5.4.1.2.2
3.1.2.8.1.3
Folgende Beispiele veranschaulichen, wie bei den N.A.G.-Eintragungen
die offizielle Benennung für die Beförderung durch die technische
Benennung ergänzt wird:
UN 2003 METALLALKYLE, N.A.G. (Trimethylgallium)
UN 2902 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. (Drazoxolon)
UN 3540 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF ENTHALTEN,
N.A.G. (Pyrrolidin)
3.1.2.8.1.4
Nur bei den UN-Nummern 3077 und 3082 darf die technische Benennung
eine Benennung sein, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 in
Großbuchstaben angegeben ist, vorausgesetzt, diese Benennung enthält
nicht die Bezeichnung "N.A.G." und die Sondervorschrift 374 ist nicht
zugeordnet. Es ist die Benennung zu verwenden, die den Stoff oder das
Gemisch am treffendsten beschreibt, z.B.:
UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (FARBE)
UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G.
(PARFÜMERIE-ERZEUGNISSE)