Kapitel
3.3
Für
bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
Sondervorschrift 168
Asbest,
der so in ein natürliches oder künstliches Bindemittel (wie
Zement, Kunststoff, Asphalt, Harze oder Mineralien) eingebettet oder
daran befestigt ist, dass es während der Beförderung nicht
zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger
Asbestfasern kommen kann, unterliegt nicht den Vorschriften des ADR.
Fertigprodukte, die Asbest enthalten und dieser Vorschrift nicht
entsprechen, unterliegen den Vorschriften des ADR nicht, wenn sie
so verpackt sind, dass es während der Beförderung nicht zum
Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern
kommen kann.