Die
Membranfilter einschließlich der Papiertrennblätter und
der Überzugs- und Verstärkungswerkstoffe, usw., die während
der Beförderung vorhanden sind, dürfen nach einer der im
Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil 1 Prüfreihe 1 a)
beschriebenen Prüfungen nicht dazu neigen, eine Explosion zu
übertragen.
Darüber
hinaus kann die zuständige Behörde auf der Grundlage der
Ergebnisse von geeigneten Prüfungen der Abbrandgeschwindigkeit
unter Berücksichtigung der Standardprüfungen im Handbuch
Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2
festlegen, dass Membranfilter aus Nitrocellulose in der Form, in der
sie befördert werden sollen, nicht den für entzündbare
feste Stoffe der Klasse 4.1 geltenden Vorschriften unterliegen.