Die Eintragung CHEMIE TEST-SATZ oder ERSTE-HILFE-AUSRÜSTUNG bezieht sich auf Kästen, Kassetten, usw., die kleine Mengen gefährlicher Güter, die z.B. für medizinische Zwecke, Analyse-, Prüf- oder Reparaturzwecke verwendet werden, enthalten. Dieser Testsätze oder Ausrüstungen dürfen nur gefährliche Güter enthalten,
Die
Bestandteile dieser Testsätze oder Ausrüstungen dürfen
nicht gefährlich miteinander reagieren (siehe Begriffsbestimmung
für gefährliche Reaktion in Abschnitt 1.2.1 ). Die
Gesamtmenge gefährlicher Güter je Testsatz oder Ausrüstung
darf nicht größer sein als 1 Liter oder 1 kg.
Für Zwecke der Beschreibung der gefährlichen Güter im
Beförderungspapier gemäß Absatz 5.4.1.1.1 muss die im
Beförderungspapier angegebene Verpackungsgruppe der strengsten
Verpackungsgruppe entsprechen, die einem der im Testsatz oder in der
Ausrüstung enthaltenen Stoffe
zugeordnet ist. Wenn der Testsatz oder die Ausrüstung nur
gefährliche Güter enthält, deren keine Verpackungsgruppe zugeordnet
ist, muss im Beförderungspapier keine
Verpackungsgruppe angegeben werden.
Testsätze oder Ausrüstungen, die an Bord von Fahrzeugen zu Zwecken der Ersten Hilfe oder der Verwendung an Ort und Stelle befördert werden, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
Chemie-Testsätze und Erste-Hilfe-Ausrüstungen, die gefährliche Güter in Innenverpackungen in Mengen enthalten, welche die für den jeweiligen Stoff anwendbaren und in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7 festgelegte Mengengrenzen für begrenzte Mengen nicht überschreiten, dürfen nach den Vorschriften des Kapitels 3.4 befördert werden