Kapitel 3.3
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
Sondervorschrift 28
Dieser Stoff darf nur dann nach den Vorschriften der Klasse 3 oder 4.1
befördert werden, wenn er so verpackt ist, dass der Prozentsatz des
Verdünnungsmittels zu keiner Zeit während der Beförderung unter den
angegebenen Wert fällt (siehe Absätze 2.2.3.1.1 und 2.2.41.1.18). In den
Fällen, in denen das Verdünnungsmittel nicht angegeben ist, muss der
Stoff so verpackt sein, dass die Menge des explosiven Stoffes den
angegebenen Wert nicht überschreitet.