Kapitel
3.3
Für
bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
Sondervorschrift 290
Wenn dieser radioaktive Stoff den
Begriffsbestimmungen und Kriterien anderer in Teil 2 aufgeführter
Klassen entspricht, ist er wie folgt zu klassifizieren:
-
Wenn der Stoff den in Kapitel 3.5 aufgeführten Kriterien für
gefährliche Güter in freigestellten
Mengen entspricht, müssen die Verpackungen dem Abschnitt 3.5.2
entsprechen und die Prüfvorschriften des Abschnitts 3.5.3 erfüllen.
Alle übrigen für freigestellte Versandstücke radioaktiver Stoffe in
Unterabschnitt 1.7.1.5 aufgeführten anwendbaren Vorschriften gelten
ohne Verweis auf die andere Klasse.
-
Wenn die Menge die in Unterabschnitt 3.5.1.2 festgelegten Grenzwerte
überschreitet, muss der Stoff nach der überwiegenden Nebengefahr
klassifiziert werden. Das Beförderungspapier muss den Stoff mit der
UN-Nummer und der offiziellen Benennung für die Beförderung
beschreiben, die für die andere Klasse gelten, und durch die gemäß
Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 für das freigestellte Versandstück
radioaktiver Stoffe geltende Benennung ergänzt werden. Der Stoff
muss nach den für diese UN-Nummer anwendbaren Vorschriften befördert
werden. Nachfolgend ist ein Beispiel für die Angaben im
Beförderngspapier dargestellt:
"UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Gemisch aus Ethanol
und Toluol), radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück -
begrenzte Stoffmenge, 3, VG II"
Darüber hinaus gelten die Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.4.1.
-
Die Vorschriften des Kapitels 3.4 für die Beförderung von in
begrenzten Mengen verpackter gefährlicher Güter gelten nicht für
gemäß Absatz b) klassifizierte Stoffe.
-
Wenn der Stoff einer Sondervorschrift entspricht, welche diesen
Stoff von allen Vorschriften für gefährliche Güter der übrigen
Klassen freistellt, muss er in Übereinstimmung mit der anwendbaren
UN-Nummer der Klasse 7 zugeordnet werden und es gelten alle in
Unterabschnitt 1.7.1.5 festgelegten Vorschriften.