Kapitel
3.3
Für
bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
Sondervorschrift 293
Für
Zündhölzer gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- Sturmzündhölzer
sind Zündhölzer, deren Köpfe mit einer
reibungsempfindlichen Zündzusammensetzung und einer
pyrotechnischen Zusammensetzung vorbereitet sind, die mit kleiner
oder ohne Flamme, jedoch mit starker Hitze brennt;
- Sicherheitszündhölzer
sind Zündhölzer, die mit dem Heftchen, dem Briefchen oder
der Schachtel kombiniert oder verbunden sind und nur auf einer
vorbereiteten Oberfläche durch Reibung entzündet werden
können;
- Zündhölzer,
überall zündbar, sind Zündhölzer, die auf einer
festen Oberfläche durch Reibung entzündet werden können;
- Wachszündhölzer
sind Zündhölzer, die sowohl auf einer vorbereiteten als
auch auf einer festen Oberfläche durch Reibung entzündet
werden können.