Kapitel 3.3
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
Sondervorschrift 296
Diese Eintragungen gelten für Rettungsmittel, wie Rettungsinseln
oder -flöße, Auftriebshilfen und selbstaufblasende Rutschen. Die
UN-Nummer 2990 gilt für
selbstaufblasende Rettungsmittel, die UN-Nummer
3072 für nicht selbstaufblasende Rettungsmittel. Rettungsmittel
dürfen enthalten:
- Signalkörper (Klasse 1), die Rauch- und Leuchtkugeln enthalten
dürfen und die in Verpackungen eingesetzt sind, die sie vor einer
unbeabsichtigten Auslösung schützen;
- nur die UN-Nummer 2990 darf Patronen - Antriebseinrichtungen der
Unterklasse 1.4 Verträglichtkeitsgruppe S - für den
Selbstaufblas-Mechanismus enthalten, vorausgesetzt die
Explosivstoffmenge je Rettungsmittel ist nicht größer als 3.2 g;
- verdichtete oder verflüssigte Gase der Klasse 2 Gruppe A oder O
gemäß Absatz 2.2.2.1.3;
- Batterien (Akkumulatoren) (Klasse 8) und Lithiumbatterien oder
Natrium-Ionen-Batterien (Klasse 9);
- Erste-Hilfe-Ausrüstungen oder Reparaturausrüstungen, die geringe
Mengen gefährlicher Güter enthalten (z.B. Stoffe der Klasse 3, 4.1,
5.2, 8 oder 9), oder
- Zündhölzer, überall zündbar, die in Verpackungen eingesetzt sind,
die sie vor einer unbeabsichtigten Auslösung schützen.
Rettungsmittel, die in widerstandsfähigen starren Außenverpackungen
mit einer höchsten Gesamtbruttomasse von 40 kg verpackt sind und keine
anderen gefährlichen Güter als verdichtete oder verflüssigte Gase der
Klasse 2 Gruppe A oder O in Gefäßen mit einem Fassungsraum von
höchstens 120 ml enthalten, die ausschließlich zum Zweck der
Aktivierung des Rettungsmittels eingebaut sind, unterliegen nicht den
Vorschriften des ADR.