Diese Eintragung darf nur für ammoniumnitrathaltige Düngemittel verwendet werden. Diese müssen in Übereinstimmung mit dem im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39 festgelegten Verfahren vorbehaltlich der Einschränkungen in Absatz 2.2.51.2.2 dreizehnter Spiegelstrich klassifiziert werden. Der im genannten Abschnitt 39 verwendete Begriff "zuständige Behörde" bedeutet die zuständige Behörde des Ursprungslandes. Ist das Urspungsland kein ADR-Vertragstaat, so müssen die Klassifizierung und die Beförderungsbedingungen von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten ADR-Vertragssaates anerkannt werden.