Kapitel
3.3
Für
bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
Sondervorschrift 314
- Diese Stoffe neigen bei erhöhten Temperaturen zur exothermen
Zersetzung. Die Zersetzung kann durch Wärme oder durch Unreinheiten
[d.h. pulverförmige Metalle (Eisen, Mangan, Kobalt, Magnesium) und
ihre Verbindungen] ausgelöst werden.
- Während der Beförderung dürfen diese Stoffe keiner direkten
Sonneneinstrahlung und keinen Wärmequellen ausgesetzt sein und
müssen an ausreichend belüfteten Stellen abgestellt
sein.