Kapitel
3.3
Für
bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
Sondervorschrift 339
Brennstoffzellen-Kartuschen, die Wasserstoff in einem Metallhydrid
enthalten und unter dieser Eintragung befördert werden, müssen einen
mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 120 ml haben.
Der Druck in der Brennstoffzellen-Kartusche darf bei 55 ºC 5 MPa nicht
überschreiten. Das Baumuster muss einem Druck standhalten, der dem
zweifachen Auslegungsdruck der Kartusche bei 55 ºC oder dem um 200 kPa
erhöhten Auslegungsdruck der Kartusche bei 55 ºC entspricht, je
nachdem, welcher der beiden Werte höher ist, ohne dass es zu einer
Undichtheit oder einem Zerbersten kommt. Der Druck, bei dem diese
Prüfung durchgeführt wird, ist in der Freifallprüfung und der Prüfung
der zyklischen Wasserstoffbefüllung und -entleerung als
"Mindestberstdruck des Gehäuses" bezeichnet.
Brennstoffzellen-Kartuschen müssen nach den vom Hersteller
vorgegebenen Verfahren befüllt werden. Der Hersteller muss für jede
Brennstoffzellen-Kartusche folgende Informationen zur Verfügung
stellen:
- vor der ersten Befüllung und vor der Wiederbefüllung der
Brennstoffzellen-Kartusche durchzuführende Prüfverfahren;
- zu beachtende Sicherheitsvorkehrungen und potenzielle Gefahren;
- Methode für die Bestimmung, wann der nominale Fassungsraum
erreicht ist;
- minimaler und maximaler Druckbereich;
- minimaler und maximaler Temperaturbereich und
- sonstige Vorschriften, die bei der ersten Befüllung und der
Wiederbefüllung einzuhalten sind, einschließlich der Art der für die
erste Befüllung und die Wiederbefüllung zu verwendenden Ausrüstung.
Die Brennstoffzellen-Kartuschen müssen so ausgelegt und gebaut sein,
dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Austreten von
Brennstoff verhindert wird. Jedes Kartuschen-Baumuster, einschließlich
Kartuschen, die Bestandteil einer Brennstoffzelle sind, muss folgenden
Prüfungen erfolgreich unterzogen werden:
Freifallprüfung
Eine Freifallprüfung aus 1,8 Metern Höhe auf eine unnachgiebige
Oberfläche in vier verschiedenen Ausrichtungen:
- vertikal auf das Ende, welches das Absperrventil enthält;
- vertikal auf das Ende, welches dem Absperrventil gegenüber liegt;
- horizontal auf eine nach oben zeigende Stahlspitze mit einem
Durchmesser von 38 mm und
- in einem 45º-Winkel auf das Ende, welches das Absperrventil
enthält.
Beim Aufbringen einer Seifenlösung oder anderer gleichwertiger Mittel
auf allen möglichen Undichtheitspunkten darf keine Undichtheit
festgestellt werden, wenn die Kartusche bis zu ihrem nominalen Fülldruck
aufgeladen wird. Die Brennstoffzellen-Kartusche muss anschließend bis
zur Zerstörung hydrostatisch unter Druck gesetzt werden. Der
aufgezeichnete Berstdruck muss 85 % des Mindestberstdrucks des Gehäuses
überschreiten.
Brandprüfung
Eine Brennstoffzellen-Kartusche, die bis zum nominalen Fassungsraum mit
Wasserstoff gefüllt ist, muss einer Brandprüfung unter Flammeneinschluss
unterzogen werden. Es wird davon ausgegangen, dass das
Kartuschen-Baumuster, das eine eingebaute Lüftungseinrichtung enthalten
darf, die Brandprüfung bestanden hat, wenn:
- der innere Druck ohne Zerbersten der Kartusche auf 0 bar
überdruck entlastet wird oder
- die Kartusche dem Brand ohne Zerbersten mindestens 20 Minuten
standhält.
Prüfung der zyklischen Wasserstoffbefüllung und -entleerung
Durch diese Prüfung soll sichergestellt werden, dass die
Auslegungsbeanspruchungsgrenzwerte einer Brennstoffzellen-Kartusche
während der Verwendung nicht überschritten werden.
Die Brennstoffzellen-Kartusche muss zyklisch von höchstens 5 % des
nominalen Wasserstofffassungsraums auf mindestens 95 % des nominalen
Wasserstofffassungsraums aufgefüllt und auf höchstens 5 % des nominalen
Wasserstofffassungsraums entleert werden. Bei der Befüllung muss der
nominale Fülldruck verwendet werden, und die Temperaturen müssen
innerhalb des Betriebstemperaturbereichs liegen. Die zyklische Befüllung
und Entleerung muss mindestens 100 Mal durchgeführt werden.
Nach der zyklischen Prüfung muss die Brennstoffzellen-Kartusche
aufgefüllt und das durch die Kartusche verdrängte Wasservolumen gemessen
werden. Es wird davon ausgegangen, dass das Kartuschen-Baumuster die
Prüfung der zyklischen Wasserstoffbefüllung und -entleerung bestanden
hat, wenn das Wasservolumen, das durch die der zyklischen Befüllung und
Entleerung unterzogenen Kartusche verdrängt wird, nicht das
Wasservolumen überschreitet, das von einer nicht der zyklischen
Befüllung und Entleerung unterzogenen Kartusche, die zu 95 % ihres
nominalen Fassungsraums aufgefüllt und zu 75 % des Mindestberstdrucks
des Gehäuses unter Druck gesetzt ist, verdrängt wird.
Produktionsdichtheitsprüfung
Jede Brennstoffzellen-Kartusche muss, während sie mit ihrem nominalen
Fülldruck unter Druck gesetzt ist, bei 15 ºC ± 5 ºC auf Undichtheiten
geprüft werden. Beim Aufbringen einer Seifenlösung oder anderer
gleichwertiger Mittel auf allen möglichen Undichtheitspunkten darf keine
Undichtheit festgestellt werden.
Jede Brennstoffzellen-Kartusche muss dauerhaft mit folgenden
Informationen gekennzeichnet sein:
- dem nominalen Fülldruck in MPa;
- der vom Hersteller vergebenen Seriennummer der
Brennstoffzellen-Kartusche oder einer einmal vergebenen
Identifizierungsnummer und
- dem auf der höchsten Lebensdauer basierenden Ablaufdatum (Angabe
des Jahres in vier Ziffern, des Monats in zwei Ziffern).