Diese Eintragung gilt für Doppelschicht-Kondensatoren mit einer
Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh. Kondensatoren mit einer
Energiespeicherkapazität von höchstens 0,3 Wh unterliegen
nicht den Vorschriften des ADR. Unter Energiespeicherkapazität
versteht man die aus der Nennspannung und Nennkapazität errechnete
Energie, die von dem Kondensator gespeichert wird. Alle Kondensatoren,
für die diese Eintragung anwendbar ist, einschließlich
Kondensatoren, die einen Elektrolyt enthalten, welcher nicht den
Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse entspricht,
müssen den folgenden Vorschriften entsprechen:
Kondensatoren, die einen Elektrolyt enthalten, der den
Klassifizierungskriterien keiner Gefahrgutklasse entspricht,
einschließlich Kondensatoren in Ausrüstungen, unterliegen nicht den
übrigen Vorschriften des ADR.
Kondensatoren, die einen den Klassifizierungskriterien einer
Gefahrgutklasse entsprechenden Elektrolyt enthalten und eine
Energiespeicherkapazität von höchstens 10 Wh haben, unterliegen nicht
den übrigen Vorschriften des ADR, wenn sie in der Lage
sind, in unverpacktem Zustand einer Fallprüfung von 1,2 Metern Höhe
auf eine unnachgiebige Oberfläche ohne Verlust von Inhalt
standzuhalten.
Kondensatoren, die einen den Klassifizierungskriterien einer
Gefahrgutklasse entsprechenden Elektrolyt enthalten, nicht in
Ausrüstungen
eingebaut sind und eine Energiespeicherkapazität von mehr als 10 Wh
haben, unterliegen den Vorschriften des ADR.
Kondensatoren, die in Ausrüstungen eingebaut sind und einen den
Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse entsprechenden
Elektrolyt enthalten,
unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, die
Ausrüstung ist in einer widerstandsfähigen Außenverpackung
verpackt, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt ist und
hinsichtlich ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit
und Auslegung aufweist;
die Außenverpackung muss außerdem so gebaut sein, dass ein
unbeabsichtgter Betrieb der Kondensatoren während der Beförderung
verhindert wird. Große widerstandsfähige Ausrüstungen mit
Kondensatoren dürfen unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung
aufgegeben werden, wenn die
Kondensatoren durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, in
gleichwertiger Weise geschützt werden.
Bem. Kondensatoren, die auf Grund ihrer Auslegung eine
Endspannung aufrecht erhalten (z.B. asymmetrische Kondensatoren)
fallen nicht
unter diese Eintragung.