Kapitel
3.3
Für
bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
Sondervorschrift 370
Diese Eintragung gilt nur für Ammoniumnitrat, dass einer der folgenden Kriterien erfüllt:
- Ammoniumnitrat mit mehr als 0,2% brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als Kohlenstoff berechneten
organischen Stoffs, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes und
- Ammoniumnitrat mit nicht mehr als 0,2% brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als Kohlenstoff berechneten
organischen Stoffs, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes, das bei den Prüfungen gemäß Prüfreihe 2
(siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I) zu einem positiven Ergebnis geführt hat.
Siehe auch UN-Nummer 1942