Kapitel 3.3
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften

Sondervorschrift 370

Diese Eintragung gilt nur für Ammoniumnitrat, dass einer der folgenden Kriterien erfüllt:

  1. Ammoniumnitrat mit mehr als 0,2% brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffs, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes und
  2. Ammoniumnitrat mit nicht mehr als 0,2% brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffs, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes, das bei den Prüfungen gemäß Prüfreihe 2 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I) zu einem positiven Ergebnis geführt hat. Siehe auch UN-Nummer 1942