Diese Eintragung gilt für asymetrische Kondensatoren mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh.
Kondensatoren mit einer Energiespeicherkapazität von höchstens 0,3 Wh unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
Unter Energiespeicherkapazität verssteht man die in einem Kondensator gespeicherte Energie, die anhand folgender
Formel berechnet wird:
Wh = 1/2CN (UR2 - UL2) x 1/3600
unter Verwendung der Nennkapatzität (CN), der Nennspannung (UR) und der
Nennspannungsuntergrenze (UL)
Alle asymetrischen Kondensatoren, für die diese Eintragung anwendbar ist, müssen den folgenden Vorschriften entsprechen:
Kondensatoren, die einen Elektrolyt enthalten, der nicht den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse entspricht,
einschließlich in einem Modul konfigurierte oder in Ausrüstungen eingebaute Kondensatoren, unterliegen nicht den
übrigen Vorschriften des ADR
Kondensatoren, die den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse entsprechenden Elektrolyt enthalten und eine
Energiespeicherkapapzität von höchstens 20Wh haben, einschließlich in einem Modul konfigurierte Kondensatoren,
unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn die Kondensatoren in der Lage sind, in unverpacktem Zustand einer
Fallprüfung aus 1,2 Metern Höhe auf eine unnachgiebige Oberfläche ohne Verlust von Inhalt standzuhalten.
Kondensatoren, die einen den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse entsprechenden Elektrolyt enthalten, nicht in
Ausrüstungen eingebaut sind und eine Energiespeicherkapazität von mehr als 20 Wh haben, unterliegen den Vorschriften des ADR.
Kondensatoren, die in Ausrüstungen eingebaut sind und einen den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse entsprechenden
Elektrolyt enthalten, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, die Ausrüsstung ist in einer
widerstandfähigen Außenverpackung verpackt, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt ist und hinsichtlich ihrer
beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweist; die Außenverpackung muss außerdem so gebaut
sein, dass ein unbeabsichtigter Betrieb der Kondensatoren während der Beförderung verhindert wird. Große widerstandsfähige
Ausrüstungen mit Kondensatoren dürfen unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, wenn die Kondensatoren
durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, in gleichwertiger Weise geschützt werden.
Bem. Ungeachtet der Bestimmungen dieser Sondervorschrift müssen asymmetrische Nickel-Kohlenstoff-Kondensatoren, die
alkalische Elektrolyte der Klasse 8 enthalten, unter UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN),
NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN, elektrische Sammler, befördert werden.