Kapitel 3.3
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften

Sondervorschrift 373

Neutronenstrahlungsdetektoren, die druckloses Bortrifluorid-Gas enthalten, dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, vorausgesetzt, die folgende Vorschriften werden erfüllt.

  1. Jeder Strahlungsdetektor muss folgende Vorschriften erfüllen:

    1. der Absolutdruck bei 20°C in jedem Detektor darf nicht größer sein als 105 kPa;
    2. die Gasmenge je Detektor darf nicht größer sein als 13g
    3. jeder Detektor muss gemäß einem registrierten Qualitätssicherungsprogramm hergestellt werden;
      Bem. Die Norm ISO 9001 darf für diesen Zweck verwendet werden.
    4. jeder Neutronenstrahlungsdetektor muss aus einer geschweißten Metallkonstruktion bestehen. Diese Detektoren müssen einen durch eine Bauartqualifizierungsprüfung nachgewiesenen Mindestberstdruck von 1800 kPa haben und
    5. jeder Detektor muss vor dem Befüllen auf einen Dichtheitsstandard von 1 x 10-10 cm3/s geprüft werden.

  2. Strahlungsdetektoren, die in Einzelteilen befördert werden, müssen wie folgt befördert werden:

    1. Die Detektoren müssen in einer dicht verschlossenen Zwischenauskleidung aus Kunststoff mit absorbierenden oder adsorbierenden Material verpackt sein, das ausreichend ist, um den gesamten Gasinhalt zu absorbieren oder adsorbieren;
    2. sie müssen in widerstandsfähigen Außenverpackungen verpackt sein. Das fertige Versandstück muss in der Lage sein, einer Fallprüfung aus 1,8 m Höhe ohne Verlust von Gasinhalt aus den Detektoren standzuhalten;
    3. Die Gesamtmenge an Gas aller Detektoren je Außenverpackung darf nicht größer sein als 52 g.

  3. Fertiggestellte Neutronenstrahlungsdetektionssysteme, die den Vorschriften des Absatzes a) entsprechende Detektoren enthalten, müssen wie folgt befördert werden:

    1. Die Detektoren müssen in einem widerstandsfähigen dicht verschlossenen Außengehäuse enthalten sein;
    2. das Gehäuse muss absorbierenden oder adsorbierenden Material enthalten, das ausreichend ist, um den gesamten Gasinhalt zu absorbieren oder adsorbieren;
    3. die fertiggestellten Systeme müssen in widerstandsfähigen Außenverpackungen verpackt sein, die in der Lage sind, einer Fallprüfung aus 1,8 m Höhe ohne Verlust von Inhalt standzuhalten, es sei denn, das Außengehäuse des Systems bietet einen gleichwertigen Schutz.

Die Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 ist nicht anwendbar.

Das Beförderungspapier muss folgende Angaben enthalten:
"BEFÖRDERUNG GEMÄSS SONDERVORSCHRIFT 373"

Neutronenstrahlungsdetektoren, die höchstens 1 g Bortrifluorid enthalten, einschließlich solche mit gelöteter Glasverbindung, unterliegen nicht dem ADR, vorausgesetzt, sie entsprechen den Vorschriften des Absatzes a) und sind in Übereinstimmung mit Absatz b) verpackt. Strahlungsdetektionssysteme, die solche Detektoren enthalten, unterliegen nicht dem ADR, vorausgesetzt, sie sind in Übereinstimmung mit Absatz c) verpackt.