Kapitel
3.3
Für
bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
Sondervorschrift 373
Neutronenstrahlungsdetektoren, die druckloses Bortrifluorid-Gas
enthalten, dürfen unter dieser Eintragung befördert werden,
vorausgesetzt, die folgende Vorschriften werden erfüllt.
- Jeder Strahlungsdetektor muss folgende Vorschriften erfüllen:
- der Absolutdruck bei 20°C in jedem Detektor darf nicht größer
sein als 105 kPa;
- die Gasmenge je Detektor darf nicht größer sein als 13g
- jeder Detektor muss gemäß einem registrierten
Qualitätssicherungsprogramm hergestellt werden;
Bem. Die Norm ISO 9001 darf für diesen Zweck verwendet
werden.
- jeder Neutronenstrahlungsdetektor muss aus einer geschweißten
Metallkonstruktion bestehen. Diese Detektoren müssen einen durch
eine Bauartqualifizierungsprüfung nachgewiesenen Mindestberstdruck
von 1800 kPa haben und
- jeder Detektor muss vor dem Befüllen auf einen
Dichtheitsstandard von 1 x 10-10 cm3/s
geprüft werden.
- Strahlungsdetektoren, die in Einzelteilen befördert werden, müssen
wie folgt befördert werden:
- Die Detektoren müssen in einer dicht verschlossenen
Zwischenauskleidung aus Kunststoff mit absorbierenden oder
adsorbierenden Material verpackt sein, das ausreichend ist, um den
gesamten Gasinhalt zu absorbieren oder adsorbieren;
- sie müssen in widerstandsfähigen Außenverpackungen verpackt
sein. Das fertige Versandstück muss in der Lage sein, einer
Fallprüfung aus 1,8 m Höhe ohne Verlust von Gasinhalt aus den
Detektoren standzuhalten;
- Die Gesamtmenge an Gas aller Detektoren je Außenverpackung darf
nicht größer sein als 52 g.
- Fertiggestellte Neutronenstrahlungsdetektionssysteme, die den
Vorschriften des Absatzes a) entsprechende Detektoren enthalten,
müssen wie folgt befördert werden:
- Die Detektoren müssen in einem widerstandsfähigen dicht
verschlossenen Außengehäuse enthalten sein;
- das Gehäuse muss absorbierenden oder adsorbierenden Material
enthalten, das ausreichend ist, um den gesamten Gasinhalt zu
absorbieren oder adsorbieren;
- die fertiggestellten Systeme müssen in widerstandsfähigen
Außenverpackungen verpackt sein, die in der Lage sind, einer
Fallprüfung aus 1,8 m Höhe ohne Verlust von Inhalt standzuhalten,
es sei denn, das Außengehäuse des Systems bietet einen
gleichwertigen Schutz.
Die Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 ist nicht
anwendbar.
Das Beförderungspapier muss folgende Angaben enthalten:
"BEFÖRDERUNG GEMÄSS SONDERVORSCHRIFT 373"
Neutronenstrahlungsdetektoren, die höchstens 1 g Bortrifluorid
enthalten, einschließlich solche mit gelöteter Glasverbindung,
unterliegen nicht dem ADR, vorausgesetzt, sie entsprechen den
Vorschriften des Absatzes a) und sind in Übereinstimmung mit
Absatz b) verpackt. Strahlungsdetektionssysteme, die solche Detektoren
enthalten, unterliegen nicht dem ADR, vorausgesetzt,
sie sind in Übereinstimmung mit Absatz c) verpackt.