Lithium-Metall-, Lithium-Ionen- und Natrium-Ionen-Zellen und
-Batterien und Ausrüstungen mit solchen Zellen und Batterien, die zur
Entsorgung oder zum Recycling befördert werden und die mit oder ohne
andere Batterien verpackt sind, die keine Lithiumbatterien oder
Natrium-Ionen-Batterien sind, dürfen gemäß Verpackungsanweisung P
909 des Unterabschnitts 4.1.4.1 verpackt sein.
Diese Zellen und Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des
Absatzes 2.2.9.1.7.1 a) bis g) bzw.
2.2.9.1.7.2 a) bis f).
Die Versandstücke müssen mit der Aufschrift "LITHIUMBATTERIEN ZUR
ENTSORGUNG", "NATRIUM-IONEN-BATTERIEN ZUR ENTSORGUNG" bzw,
"NATRIUM-IONEN-BATTERIEN ZUM RECYCLING" gekennzeichnet
sein.
Batterien, bei denen eine Beschädigung oder ein Defekt festgestellt
wurde, müssen in Übereinstimmung mit Sondervorschrift 376
befördert werden.