Kapitel 3.3
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften

Sondervorschrift 378

Strahlungsdetektoren, die dieses Gas in nicht wiederbefüllbaren Druckgefäßen enthalten, welche die Vorschriften des Kapitels 6.2 und des Unterabschnitts 4.1.4.1 Verpackungsanweisung 200 nicht erfüllen, dürfen unter diese Eintragung befördert werden, vorausgesetzt:

  1. der Betriebsdruck in jedem Gefäß überschreitet nicht 50 bar;
  2. der Fassungsraum des Gerätes überschreitet nicht 12 Liter
  3. jedes Gefäß hat, sofern eine Entlastungseinrichtung angebracht ist, einen Mindestberstdruck von mindestens dem Dreifachen des Betriebsdrucks oder, sofern keine Entlastungseinrichtung angebracht ist, einen Mindestberstdruck von mindestens dem Vierfachen des Betriebsdrucks;
  4. jedes Gefäß ist aus einem Werkstoff hergestellt, der bei Bruch nicht splittert
  5. jeder Detektor ist gemäß einem registrierten Qualitätssicherungsprogramm hergestellt

    Bem. Die Norm ISO 9001 darf für diesen Zweck verwendet werden

  6. die Detektoren werden in widerstandsfähigen Außenverpackungen befördert. Das fertige Versandstück muss in der Lage sein, einer Fallprüfung aus 1,20 m Höhe ohne Bruch des Detektors oder der Außenverpackung standzuhalten. Geräte, die einen Detektor enthalten, müssen in einer widerstandfähigen Außenverpackung verpackt sein, es sei denn, der Detektor wird durch das Gerät, in gleichwertiger Weise geschützt, und
  7. das Beförderungspapier enthält folgende Angabe;
    "BEFÖRDERUNG GEMÄß SONDERVORSCHRIFT 378"

Strahlungsdetektoren, einschließlich Detektoren in Strahlungsdetektionssystemen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn sie den Vorschriften der Absätze a) bis f) entsprechen und der Fassungsraum der Detektorgefäße 50 ml nicht überschreitet.