Kapitel 3.3
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
Sondervorschrift 403
Unter diese Eintragung fallende Membranfilter aus Nitrocellulose mit
einem Nitrocellulose-Gehalt von höchstens 53 g/m² und einer
Nitrocellulose-Nettomasse von höchstens 300 g je Innenverpackung
unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn sie die folgenden
Bedingungen erfüllen:
- sie sind mit Zwischenlagen aus Papier von mindestens 80 g/m²
verpackt, die zwischen jeder Schicht von Nitrocellulose angeordnet
sind;
- sie sind so verpackt, dass die Ausrichtung der
Nitrocellulose-Membranfilter und der Zwischenlagen aus Papier in
einer der folgenden Konfigurationen beibehalten wird:
- dicht gewickelte Rollen, die in Kunststoffolie von mindestens 80
g/m² oder Aluminiumbeuteln mit einer Sauerstoffdurchlässigkeit von
höchstens 0,1 % gemäß der Norm ISO 15105-1:2007 verpackt sind;
- Blätter, die in Pappe von mindestens 250 g/m² oder in
Aluminiumbeuteln mit einer Sauerstoffdurchlässigkeit von höchstens
0,1 % gemäß der Norm 15105-1:2007 verpackt sind;
- Rundfilter, die in Scheibenhaltern oder Verpackungen aus Pappe
von mindestens 250 g/m² oder einzeln in Beuteln aus Papier und
Kunststoff von insgesamt 100 g/m² verpackt sind.