Kapitel 3.3
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
Sondervorschrift 406
Unter diese Eintragung fallende Stoffe dürfen in
Druckgefäßen mit höchstens 1000 ml Inhalt in Übereinstimmung mit den
Vorschriften für begrenzte Mengen des Kapitel 3.4 befördert werden.
Das Druckgefäß muss den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.1
Verpackungsanweisung P 200 entsprechen und darf ein Produkt aus
Prüfdruck und Fassungsraum von höchstens 15,2 MPa·l (152 bar·l) nicht
überschreiten. Die Druckgefäße dürfen nicht mit anderen gefährlichen
Gütern zusammen verpackt werden.