Kapitel 3.3
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
Sondervorschrift 408
Diese Eintragung gilt nur für wässerige Lösungen, die aus Wasser,
Tetramethylammoniumhydroxid (TMAH) und nicht mehr als 1 % anderen
Bestandteilen bestehen. Andere Zubereitungungen, die
Tetramethylammoniumhydroxid enthalten, müssen einer entsprechenden
Gattungseintragung oder n.a.g.-Eintragung zugeordnet werden (z. B. UN 2927 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER
STOFF, ÄTZEND, N.A.G), mit folgenden Ausnahmen:
- andere Zubereitungen, die ein Tensid in einer Konzentration von
mehr als 1 % und mindestens 8,75 % Tetramethylammoniumhydroxid
enthalten, sind der Eintragung UN
2927 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.,
Verpackungsgruppe I zuzuordnen und
- andere Zubereitungen, die ein Tensid in einer Konzentration von
mehr als 1 % und mehr als 2,38 %, aber weniger als 8,75 %
Tetramethylammoniumhydroxid enthalten, sind der Eintragung UN
2927 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.,
Verpackungsgruppe II zuzuordnen.