Kapitel
3.3
Für
bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende SondervorschriftenSondervorschrift
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Werden
diese Stoffe als Mittel zur Schädlingsbekämpfung
(Pestizide) zur Beförderung aufgegeben, müssen sie unter
der entsprechenden Pestizid-Eintragung und in Übereinstimmung
mit den entsprechenden für Pestizide geltenden Vorschriften
befördert werden (siehe Absätze 2.2.61.1.10 bis
2.2.61.1.11).