Kapitel 3.3
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften

Sondervorschrift 581

Diese Eintragung umfasst Gemische von Propadien mit 1% bis 4% Methylacetylen sowie folgende Gemische:

Gemisch Inhalt in Vol-% Zulässige technische Benennung für Zwecke des Unterabschnitts 5.4.1.1
Methylacetylen und Propadien, höchstens Propan und Propylen höchstens gesättigte Kohlenwasserstoffe C4, mindestens
P1 63 24 14 Gemisch P1
P2 48 50 5 Gemisch P2