Kapitel 3.3
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
Sondervorschrift 594
Folgende nach den im Herstellungsland angewendeten Vorschriften
hergestellte und befüllte Gegenstände unterliegen nicht den
Vorschriften des ADR:
- UN 1044 Feuerlöscher, die mit
einem Schutz gegen unbeabsichtigte Betätigung versehen sind, wenn:
- sie in einer widerstandfähigen Außenverpackung verpackt sind
oder
- es sich um große Feuerlöscher handelt, die der
Sondervorschrift für die Verpackung PP91
der Verpackungsanweisung P003
des Unterabschnitts 4.1.4.1 entsprechen;
- UN 3164 Gegenstände unter
pneumatischem oder hydraulischem Druck, die gegenüber der
Beanspruchung durch den Innendruck des Gases aus Gründen der
Kraftübertragung, ihrer Formsteifigkeit oder der Fertigungsnormen
überdimensioniert sind, wenn sie in einer widerstandsfähigen
Außenverpackung verpackt sind.
Bem. "Im Herstellungsland angewendete Vorschriften"
bedeuten im Herstellungsland oder im Verwendungsland anwendbare
Vorschriften.