Kapitel
3.3
Für
bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
Sondervorschrift 664
Werden Stoffe unter dieser Eintragung in festverbundenen Tanks
(Tankfahrzeugen) oder Aufsetztanks befördert,
so dürfen diese Tanks mit Additivierungseinrichtungen ausgerüstet sein
Additivierungseinrichtungen:
- sind Teil der Bedienungsausrüstung zur Beimischung von Additiven
der UN-Nummer 1202, 1993 Verpackungsgruppe III oder 3082 oder von
nicht gefährlichen Stoffen während des Entleerens des Tanks;
- bestehen aus Elementen, wie Verbindungsrohren und -schläuchen,
Verschlusseinrichtungen, Pumpen und Dosierungseinrichtungen, die mit
der Entleerungseinrichtung der Bedienungsausrüstung des Tanks
dauerhaft verbunden sind;
- umfassen Umschließungsmittel, die integraler Bestandteil des
Tankkörpers oder dauerhaft außen am Tank oder am Tankfahrzeug
befestigt sind.
Alternativ dürfen Additivierungseinrichtungen Anschlusseinrichtungen für
die Verbindung mit Verpackungen haben. In diesem
Fall wird die Verpackung selbst nicht als Teil der
Additivierungseinrichtung angesehen.
Abhängig von der Konfiguration gelten folgende Vorschriften:
- Bau der Umschließungsmittel
- Als integraler Bestandteil des Tankkörpers (z.B. Tankabteil)
müssen sie die zutreffenden Vorschriften des Kapitels 6.8
erfüllen.
- Bei einer dauerhaften Befestigung außen am Tank oder am
Tankfahrzeug unterliegen sie nicht den Bauvorschriften des ADR,
sofern die folgenden Vorschriften erfüllt sind:
Sie bestehen aus einem metallenen Werkstoff und erfüllen die
nachstehenden Mindestvorschriften für die Wanddicke:
Werkstoff |
Mindestwandstärke a |
rostfreie austenitische Stähle |
2,5 mm |
andere Stähle |
3 mm |
Aluminiumlegierungen |
4 mm |
Aluminium, 99,80 % rein |
6 mm |
aWenn die Umschließungsmittel aus
einer Doppelwand bestehen, muss die Summe der Wanddicken der
metallenen Außenwand und der metallenen Innenwand der
vorgeschriebenen Wanddicke entsprechen. |
Schweißarbeiten müssen gemäß dem ersten Unterabsatz des Absatzes
6.8.2.1.23 ausgeführt sein, mit der Ausnahme, dass für die
Bestätigung der Qualität der Schweißnähte andere geeignete Methoden
angewendet werden dürfen.
- Bei den Verpackungen, die mit der Additivierungseinrichtung
verbunden werden können, muss es sich um Metallverpackungen
handeln, die den für das betreffende Additiv anwendbaren
Bauvorschriften des Kapitels 6.1 entsprechen
- Tankzulassung
Für Tanks, die mit Additivierungseinrichtungen ausgerüstet sind oder
ausgerüstet werden sollen und bei denen die
Additivierungseinrichtung nicht in der ursprünglichen
Baumusterzulassung des Tanks enthalten ist, gelten die Vorschriften
des Absatzes 6.8.2.3.4.
- Verwendung von Umschließungsmitteln und
Additivierungseinrichtungen
- Im Falle von Absatz a) (i) bestehen keine weiteren Vorschriften.
- Im Falle von Absatz a) (ii) darf der Gesamtfassungsraum der
Umschließungsmittel 400Liter je Fahrzeug nicht überschreiten.
- Im Falle von Absatz a) (iii) gelten der Unterabschnitt 7.5.7.5
und der Abschnitt 8.3.3 nicht. Die Verpackungen dürfen nur während
des Entleerens des Tanks mit der Additivierungseinrichtung
verbunden sein. Während der Beförderung müssen die Verschlüsse und
Anschlusseinrichtungen dicht verschlossen sein.
- Prüfung von Additivierungseinrichtungen
Für die Additivierungseinrichtung gelten die Vorschriften des
Unterabschnitts 6.8.2.4. Im Falle von Absatz a) (ii) müssen die
Umschließungsmittel der Additivierungseinrichtung zum Zeitpunkt der
erstmaligen Prüfung, der Zwischenprüfung oder der wiederkehrenden
Prüfung des Tanks jedoch nur einer äußeren Sichtprüfung und einer
Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Die Dichtheitsprüfung muss mit
einem Prüfdruck von mindestens 0,2 bar durchgeführt werden.
Bem. Für die in Absatz a) (iii) beschriebenen Verpackungen gelten
die entsprechenden Vorschriften des ADR.
- Beförderungspapier
Für das betreffende Additiv müssen nur die gemäß Absatz 5.4.1.1.1 a)
bis d) erforderlichen Angaben im Beförderungspapier vermerkt werden.
In diesem Fall muss im Beförderungspapier die Angabe
«ADDITIVIERUNGSMITTEL» hinzugefügt werden.
- Schulung der Fahrzeugführer
Fahrzeugführer, die eine Schulung gemäß Abschnitt 8.2.1 für die
Beförderung dieses Stoffes in Tanks erhalten haben, benötigen keine
zusätzliche Schulung für die Beförderung der Additive.
- Anbringen von Großzetteln (Placards) oder Kennzeichnung
Das Anbringen von Großzetteln (Placards) an oder die Kennzeichnung
von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) oder Aufsetztanks für die
Beförderung von Stoffen unter dieser Eintragung gemäß Kapitel 5.3
wird durch das Vorhandensein einer Additivierungseinrichtung oder
der darin enthaltenen Additive nicht beeinflusst